Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
(Stand Oktober 2026)
1. Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Besteller“), soweit sie nicht Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind. Gegenüber Endverbrauchern (Verbraucher im Sinne von § 13 BGB) finden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Anwendung. Die Bedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen, ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen. Als Rahmenvereinbarung gelten die vorliegenden Bedingungen in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Besteller, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
1.2 Den Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht noch einmal ausdrücklich bei Vertragsabschluss widersprechen. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers dessen Bestellung vorbehaltlos ausführen.
2. Verkaufsbedingungen
2.1 Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 8 Arbeitstagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme erfolgt durch Auftragsbestätigung. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie durch uns bestätigt sind. Dem Besteller ist es nicht gestattet, Ansprüche aus dem mit uns bestehenden Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.
2.2 Es gelten ausschließlich die Preise der offiziellen Auftragsbestätigung in Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt. Die Preise basieren auf der zum Zeitpunkt der Bestätigung gültigen Preisliste oder auf einem Angebot, das maximal 20 Tage alt ist, sowie auf der vereinbarten Metallnotierung (i. d. R. 1 Tag nach Auftragseingang). Unterbleibt an diesem Tag die Notierung, so gilt die nächstfolgende Notierung. In Angeboten verwendete Notierungen sind nicht verbindlich. Die endgültige Bestätigung eines Auftrages bedarf der Klärung der Kundendaten (inkl. Kunden-, Rechnungs- und Versandanschrift), des genauen Auftragsinhalts (Artikel, Menge, Ausführung), der Rabatte, der Lieferwünsche bzw. -termine und ggf. Sonderbedingungen. Die Metallnotierung ist Basis der Rohstoffberechnung. Falls dem Lieferer Metalle beigestellt werden, wird der Hohlpreis berechnet. Umarbeitungsgeschäfte sind separat zu vereinbaren. Metall oder Umarbeitungsgut, zu dessen Beistellung sich der Besteller verpflichtet hat, muss spätestens 6 Wochen vor Ablauf der Lieferfrist im Werk des Lieferers zur Verfügung stehen.
2.3 Unsere Preise basieren auf den Kostenverhältnissen der uns vorgegebenen Beschaffungskosten des Rohstoffmarktes bei Auftragsbestätigung. Bei maßgeblicher Änderung dieser Kostenverhältnisse sind wir berechtigt, nachträglich eine Preisanpassung entsprechend der prozentualen Kostensteigerung durchzuführen oder ggf. vom Gesamt- und/oder Restauftrag zurückzutreten. Wir werden den Besteller über eine solche Preisanpassung oder einen Rücktritt unverzüglich informieren und im Falle des Rücktritts bereits vom Besteller erhaltene Leistungen zurückgewähren. Der Besteller ist ebenfalls berechtigt, bei einer nachträglichen Preiserhöhung durch Kostensteigerungen von mehr als 15 % den Vertrag innerhalb von 5 Tagen nach Zugang der Mitteilung schriftlich zu stornieren.
2.4 Abrufaufträge: Wurde die Lieferung auf Abruf vereinbart, verpflichtet sich der Besteller innerhalb einer angemessenen Frist von max. einem Monat ab Auftragsbestätigung, den Zeitpunkt der Gesamtlieferung zu bestimmen und uns diesen schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch im Falle von Liefereinteilungen zu bestimmten Abnahmeterminen. Grundsätzlich müssen Abrufaufträge innerhalb von 12 Monaten nach Auftragsbestätigung ausgeliefert werden, es sei denn, dass über Abruftermine eine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Hält der Besteller die Abrufpflicht nicht ein, sind wir berechtigt, auf Abnahme und Zahlung zu klagen. Nach Ablauf der Abrufpflicht gelten für weitere Abrufeinteilungen die zum Zeitpunkt der verspäteten Abrufe gültigen Preise der Firma Vogtländisches Kabelwerk GmbH.
3. Verpackung
Warenverpackung (Papier, Folien, Kartons u. ä.) für Standardprodukte ist in den Erzeugnispreisen eingeschlossen. Spezielle Verpackungen nach Kundenwunsch können zu Mehrkosten führen, die vom Besteller zu tragen sind. Die Lieferung von Gitterboxen und Europaletten erfolgt im Austausch. Wenn Verzögerungen im Austausch eintreten, die vom Besteller zu vertreten sind, werden die uns dadurch entstehenden Kosten dem Besteller in Rechnung gestellt. Kabelspulen, die im Eigentum der Kabeltrommel GmbH & Co. KG, Köln (KTG) stehen, werden im Namen und Auftrag der KTG und gemäß deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Überlassung von Kabel- und Seilspulen geliefert. KTG-eigene Spulen sind erkennbar am KTG-Emblem. Die Lieferung von Kabeln auf KTG-eigenen Spulen wird im Angebot und in der Auftragsbestätigung ausgewiesen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der KTG für Überlassung von Kabel- und Seilspulen können unter www.kabeltrommel.de abgerufen werden.
4. Lieferbedingungen
4.1 Unsere Lieferpflicht setzt voraus, dass wir die Rohstoffe für den Auftrag zu den am Tage der Auftragsbestätigung maßgebenden Rohstoffpreisen eindecken können. Sollte diese Voraussetzung nicht gegeben sein, gilt Pkt. 2.3 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
4.2 Lieferfristen und Liefertermine gelten stets nur als annähernd. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Lieferer ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit der Absendung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und des darin genannten Liefertermins, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller evtl. zu beschaffenden Unterlagen oder bereitzustellenden Materialien und der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen.
4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware das Werk oder das Lager innerhalb der Frist verlassen hat. Verzögert sich der Versand oder die Abholung aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.
4.4 Werden nachträglich Änderungen oder Ergänzungen des Liefervertrages vereinbart, ist gleichzeitig eine neue Lieferfrist zu vereinbaren, wenn die ursprüngliche Frist aufgrund der Änderungen oder Ergänzungen nicht einzuhalten ist. Die neue Lieferfrist beginnt nicht vor Absendung unserer neuen Auftragsbestätigung.
4.5 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Erbringung der Leistung um eine angemessene Zeit zu verlängern oder wegen des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages zurückzutreten, sofern wir den Besteller hierüber unverzüglich nach Bekanntwerden dieser Umstände informieren und im Falle des Rücktritts bereits vom Besteller erhaltene Leistungen zurückgewähren. Der höheren Gewalt stehen Unwetter, Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Sanktionen, Krieg, Aufruhr, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperren, Störungen des Betriebes oder des Transportes sowie ähnliche Umstände, auch bei Vorlieferanten, gleich. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind bei höherer Gewalt ausgeschlossen, soweit bei uns weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit.
4.6 Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
4.7 Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Unsere Lieferverpflichtungen sowie Lieferzeiten stehen unter dem Vorbehalt, dass wir selbst rechtzeitig und ordnungsgemäß mit der Ware beliefert werden (ordnungsgemäße Selbstbelieferung). Dies gilt nur, wenn wir das Lieferhindernis oder echte Lieferengpässe unserer Vorlieferanten nicht selbst verschuldet und wir rechtzeitig ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Erfolgt eine ordnungsgemäße Selbstbelieferung nicht, sind wir zum entschädigungslosen Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern wir den Besteller über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich nach Bekanntwerden dieser Umstände informieren und im Falle des Rücktritts bereits erhaltene Gegenleistungen des Bestellers unverzüglich zurückgewähren.
4.8 Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller den Lieferer mit angemessener Nachfrist schriftlich in Verzug setzen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Im Übrigen bleibt das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferer gesetzten angemessenen Nachfrist unberührt. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. Verursacht der Besteller eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung der Liefergegenstände, so ist der Lieferer berechtigt, die entstehenden Mehrkosten dem Besteller zu berechnen.
4.9 Nach Ablauf einer Abnahmefrist im Sinne der Regelung in 2.4 dieser Bedingungen (Abrufaufträge) sind wir zur Lieferung nicht mehr verpflichtet. Es bleibt in diesem Fall in unserem Ermessen, vom Vertrag zurückzutreten, Vorauszahlungen zu verlangen oder unsere Lieferung von entsprechenden Sicherheiten abhängig zu machen. Selbiges gilt, wenn uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, welche Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers rechtfertigen oder insbesondere, wenn der Besteller trotz Mahnung und Überfälligkeit von Forderungen nicht sofort bzw. unverzüglich bezahlt.
4.10 Wir behalten uns vor, bis zu 10 % der Bestellmenge in Unterlängen bzw. Überlängen zu liefern. Rohstoff- oder fertigungsbedingte Abweichungen bleiben vorbehalten. Handelsübliche Über- und Unterlieferungen sind zulässig.
4.11 Aufträge über Sonderleistungen werden ausschließlich in produktionsmäßig bedingten Fertigungslängen geliefert.
4.12 Versand
Wir liefern ab 2.500,– € Nettowarenwert auf Metallbasis frei Haus bzw. frei Station des Empfängers; gültig für den Inlandsversand. Bei Auslandsversand liefern wir gemäß den im Auftrag vereinbarten Incoterms® 2020. Für Kleinaufträge unter diesem Wert berechnen wir einen Frachtzuschlag gemäß individueller Vereinbarung. Bei Warenabholung gewähren wir keine Frachtvergütung.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Die Rechnungsstellung erfolgt bei Lieferung. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.
5.2 Dem Besteller ausgestellte Rechnungen sind wie auf der Rechnung ausgewiesen zahlbar. Der Lieferer behält sich das Recht vor, jederzeit Vorauszahlungen und Sofortzahlungen zu verlangen, sowie die Auslieferung bei Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Bestellers von Sicherheiten abhängig zu machen.
5.3 Bei Nichteinhaltung der in der Rechnung genannten Zahlungsbedingungen kommt der Besteller in Verzug. Während des Verzugs sind wir berechtigt, den Rechnungsbetrag in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatzes zu verzinsen. Das Recht zur Geltendmachung weitergehender Schäden, insbesondere nachgewiesener höherer Zinsen, bleibt hiervon unberührt. Die Verzugsfolgen treten automatisch, d. h. unabhängig von der Geltendmachung des Verzuges, ein. Unsere sämtlichen Forderungen werden im Falle des Zahlungsverzuges sofort fällig. Der Besteller darf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Ware (siehe Pkt. 7 Eigentumsvorbehalt) nicht mehr veräußern und verpflichtet sich, uns Sicherheiten in abgedeckter Höhe zu schaffen. Bestehen berechtigte Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers, steht uns gleiches Recht zu. In diesem Fall sind wir darüber hinaus berechtigt, die Auslieferung weiterer Ware von der Gestellung entsprechender Sicherheiten und/oder von Vorauskasse abhängig zu machen.
5.4 Zahlungen sind grundsätzlich durch Banküberweisung zu erbringen. Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die in der Rechnung genannte Factoring-Gesellschaft zu leisten, an die wir unsere Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung verkauft bzw. abgetreten haben.
5.5 Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Besteller nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung(en) nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist (sind). Die Zurückbehaltung aus demselben Vertragsverhältnis bleibt hiervon jedoch unberührt.
6. Gefahrenübergang/Incoterms® 2020
Bei Lieferungen ab Werk geht die Gefahr (Transport- und Vergütungsgefahr) auf den Besteller über, wenn die Ware das Werk oder Lager des Lieferers verlassen hat, gleichgültig, ob mit eigenen oder fremden Transportmitteln. Bei Lieferungen frei Haus geht die Gefahr bei Eintreffen der Ware beim Besteller vor der Abladung an den Besteller über. Verzögert sich die Versendung aufgrund eines vom Besteller zu vertretenden Umstandes oder erfolgt die Versendung auf Wunsch des Bestellers zu einem späteren als dem vereinbarten Liefertermin, so geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft an für die Dauer der Verzögerung auf den Besteller über. Ohne besonderes Verlangen des Bestellers wird eine Lieferung nicht gegen Diebstahl, Bruch, Transport- und Feuerschäden versichert. Verlangt der Besteller den Abschluss einer Versicherung, wird sie auf Kosten des Bestellers abgeschlossen.
Für internationale Lieferungen finden darüber hinaus die im Einzelfall vereinbarten Incoterms® in der jeweils neuesten Fassung (aktuell: Incoterms® 2020) Anwendung.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller, auch künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
7.2 Unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren dürfen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert werden. Dies gilt nicht mehr, wenn sich der Besteller in Verzug befindet. Der Besteller ist weder zu einer Verpfändung, noch zu einer Sicherungsübereignung berechtigt. Eine Pfändung von dritter Seite ist uns unverzüglich anzuzeigen.
7.3 Jede Be- und Verarbeitung oder Verbindung unserer Ware durch den Besteller wird in jedem Fall für uns vorgenommen, ohne dass uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen steht uns ein Miteigentumsrecht an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt.
7.4 Der Besteller tritt alle Ansprüche – einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent – gegen Dritte, die ihm im Zusammenhang mit der Verwendung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, insbesondere aufgrund von Weiterveräußerung, Be- und Verarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund (z. B. unerlaubte Handlung), zustehen, in Höhe des Rechnungswertes unserer Ware sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Die Abtretung dient der Sicherung aller Forderungen, insbesondere auch Schadensersatzforderungen, die wir gegen den Besteller haben. Der Besteller ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen bis zum Widerruf durch uns einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf bei Verzug oder sonstigen Anzeichen von Zahlungsschwierigkeiten des Bestellers.
7.5 Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe der Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
7.6 Der Besteller ist bei Zahlungsverzug auf unser Verlangen hin verpflichtet, unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die der Durchsetzung unserer Eigentumsvorbehaltsrechte dienlich sind, insbesondere uns eine Aufstellung über die Vorbehaltsware und deren Verbleib zu erteilen.
7.7 Das Recht des Bestellers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus den beiderseitigen Geschäftsbeziehungen nicht erfüllt. In diesen Fällen sind wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen.
Der Besteller ist verpflichtet, Zugang zum Betriebsgelände oder sonstigen Anwesen zu gewähren und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu ermöglichen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, so stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug angemessener Verwertungskosten ist der vorhandene Verwertungserlös mit den vom Besteller geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
8. Gewährleistung
Wir liefern nach Maßgabe und Anforderung der Vorschriften des VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V., soweit nicht durch besondere schriftliche Vereinbarungen andere Richtlinien oder Empfehlungen zu beachten sind und Vertragsbestandteil werden.
8.1 Mängelansprüche des Bestellers bestehen nur, wenn der Besteller seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachkommt.
Der Besteller hat nach Wareneingang unverzüglich sachlich und fachlich eine Wareneingangskontrolle bzw. Warenprüfung anhand unserer Versandunterlagen durchzuführen.
Von dieser Prüfpflicht kann er nicht entbunden werden. Kosten, die durch eine ungeprüfte Weiterverarbeitung beim Besteller entstehen, gehen stets zu seinen Lasten.
8.2 Unbeschadet der gesetzlichen Rügepflicht nach Ziffer 8.1 übernehmen wir eine Gewährleistung für Fehlmengen und/oder sichtbare Sachmängel bei Anzeige der Beanstandung spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Auslieferung unter Angabe der Auftrags- und Lieferscheindaten.
8.3 Nicht offensichtliche Mängel, die sich erst im Laufe der Zeit zeigen, sind uns vom Besteller unverzüglich mitzuteilen.
8.4 Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an uns kann nur mit unserem vorherigen Einverständnis erfolgen. Es gilt insoweit die gesetzliche Regelung zur Kostentragung. Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis erfolgen, brauchen von uns nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Besteller die Kosten der Rücksendung vollständig allein.
8.5 Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nacherfüllung in Form einer Neulieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend. Für eine Mängelbeseitigung durch Nachbesserung ist uns eine angemessene Frist, welche mindestens drei Wochen betragen muss, zu gewähren.
8.6 Das Vorliegen eines Mangels begründet folgende Rechte des Bestellers:
8.6.1 Der Besteller hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, von uns Nacherfüllung zu verlangen. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Bestellers durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Uns steht das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre.
8.6.2 Darüber hinaus haben wir das Recht, bei Fehlschlagen eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, gemäß den in 8.6.1 genannten Bedingungen und innerhalb einer angemessenen Frist, vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Besteller das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
8.6.3 Aufwendungen, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlich sind (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten), tragen wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Soweit sich diese Aufwendungen jedoch dadurch erhöhen, dass die Ware nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht wurde, hat der Besteller die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen
8.6.4 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt grundsätzlich ein Jahr ab Ablieferung der Ware, soweit gesetzlich keine längere Verjährungsfrist vorgeschrieben ist.
Dies gilt nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde.
8.6.5 Gewährleistungsansprüche des Bestellers erlöschen, wenn die Ware durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung gelitten hat oder wenn an ihr Änderungen oder Reparaturen ohne schriftliche Zustimmung des Lieferers vorgenommen worden sind und die Änderungen oder Reparaturen zu dem Sachmangel geführt haben oder geführt haben können.
9. Rechte
9.1 Rechte an Werkzeugen
Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller oder Dritte keine Rechte (Übergangsrecht, Nutzungsrechte etc.) an den Werkzeugen.
9.2 Schutzrechte
Werden bei Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, stellt uns der Besteller von sämtlichen Ansprüchen frei.
10. Haftung
10.1 Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
10.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, soweit keine der nachfolgenden Regelungen greift.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d. h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt;
c) Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ausgeschlossen.
10.3 Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziff. 10.2 gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
11. Exportvorschriften
Exportiert ein Besteller aus dem Inland die Ware ins Ausland weiter, so muss stets geprüft werden, ob die ausgeführten Erzeugnisse den Beschränkungen des Außenwirtschaftsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland unterliegen. Der Ausführer der Erzeugnisse trägt für die Beachtung der entsprechenden Exportvorschriften selbst die Verantwortung. Für die Bestimmungen des Außenwirtschaftsrechts der USA gilt dies ebenso. Wir übernehmen keinerlei Gewähr dafür, dass die von uns gelieferten Produkte den derartigen Vorschriften genügen.
12. Gerichtsstand
Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung unser Firmensitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichts-stand zu verklagen.
13. Anwendbares Recht
13.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13.2 Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
14. Schlussbestimmungen
Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder undurchführbar werden, so berührt dies die übrigen Bedingungen in deren Wirksamkeit nicht. In diesem Fall verpflichten sich beide Parteien, eine wirksame und durchführbare Klausel an die Stelle der unwirksamen und undurchführbaren Klausel zu setzen, die den wirtschaftlichen und ideellen Zielen innerhalb der gesetzlichen Grenzen so weit wie möglich entspricht.
15. Datenverarbeitung und Datenschutz
Die Vogtländisches Kabelwerk GmbH ist berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erforderlichen personenbezogenen Daten des Kunden zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten. Es werden die Anforderungen der EU-DSGVO eingehalten. Weitere Details zur Datenverarbeitung und dem Datenschutz sind der auf unserer Website veröffentlichten Datenschutzerklärung zu entnehmen.
